Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2009 – IX ZR 237/08Zitiert von 5
- AG Rheinbach, 11.06.2002 – 3 C 403/01
- BGH, 15.10.1970 – 4 StR 322/70Zitiert von 1
- BVerfG, 07.12.1983 – 2 BvR 282/80Eintritt eines die Bestrafung des Täters wegen eines schwereren Vergehens begründenden Umstands nach rechtskräftiger Erledigung eines StrafbefehlsverfahrensZitiert von 4
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.10.2025 – 13 B 957/25Zitiert von 1
- VG Ansbach, 04.02.2025 – AN 11 K 23.1821
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 – 2 VAs 5/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/43#abs-1 (1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/43#abs-2 (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.